Über uns
Der Burg Breydin und Schlosspark Trampe e.V. engagiert sich für den Erhalt, die Pflege und die kulturelle Belebung der historischen Anlagen rund um die Burg Breydin und den Schlosspark Trampe. Ziel des Vereins ist es, dieses bedeutende Kulturerbe in Brandenburg nachhaltig zu sichern und für die Öffentlichkeit erlebbar zu machen. Durch ehrenamtliches Engagement, fachgerechte Restaurierungsprojekte und enge Zusammenarbeit mit regionalen Partnern trägt der Verein aktiv zum Denkmalschutz, zur Landschaftspflege und zur Förderung regionaler Geschichte bei.
Mit vielfältigen Veranstaltungen, Führungen und Mitmachaktionen lädt der Burg Breydin und Schlosspark Trampe e.V. Besucherinnen und Besucher dazu ein, Geschichte, Natur und Kultur in einzigartiger Atmosphäre zu entdecken. Ob historische Einblicke, kulturelle Events oder gemeinschaftliches Engagement – der Verein steht für lebendige Tradition, nachhaltige Entwicklung und eine starke regionale Verbundenheit. Interessierte, Förderer und neue Mitglieder sind herzlich willkommen, die Zukunft von den Denkmälern aktiv mitzugestalten.
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Chronologie der Sanierungen und Projekte
- 2009: Fertigstellung der sanierten Steinbrücke. Sie dient als wichtiges Verbindungsstück der alten Pflasterstraße vom Schloss zur Burgruine.
- 2010: Wiederaufstellung des restaurierten Steinkreuzes auf der Burgruine an der Begräbnisstätte der Familie von der Schulenburg. Zudem wurden im Park erste Bänke aufgestellt, die zum Verweilen einladen.
- 2011: Bepflanzung der neuen Lindenallee am Vorfluter sowie Anlage einer Streuobstwiese.
- 2012: Beginn des ersten Bauabschnitts zur Sanierung und Wiederherstellung der Parkwege.
- 2015: Start der umfassenden Teichsanierung zur ökologischen und optischen Aufwertung des Parks.
- 2016: Erfolgreicher Abschluss der Teichsanierung. Im selben Jahr wurde eine Sommerlinde im Park durch die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald und das Landeskompetenzzentrum Forstwirtschaft Eberswalde mit der Urkunde „Imposante Linde“ ausgezeichnet.
- 2025: Ein bedeutendes Jubiläumsjahr unter dem Motto „650 Jahre Tuchen, Klobbicke und Trampe“, das mit zahlreichen Aktionen gefeiert wurde.
- 2025: Durchführung des Projekts „Reise durch die Jahreszeiten im Schlosspark Trampe“. Dieses Freizeit- und Bildungsangebot für Kinder der Gemeinde Breydin wurde aus Lottomitteln des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) gefördert.
Satzung des „Burg Breydin und Schlosspark Trampe e.V.“
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Burg Breydin und Schlosspark Trampe e.V.“.
- Er wurde am 30.11.2006 gegründet.
- Der Sitz des Vereins ist Breydin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Aufgaben und Zweck
Zweck des Vereins ist:
- Die Förderung der Heimatpflege und der Heimatgeschichte.
- Die Durchführung kultureller Veranstaltungen im Sinne der Heimatarbeit.
- Die Pflege, Erforschung und Publikation der Orts- und Regionalgeschichte in ihrer gesamten Breite.
- Die Erschließung, Nutzung und Pflege der Burgruine sowie des Schlossparks Breydin auf touristischem und kulturellem Gebiet.
- Die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.
- Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Verein arbeitsmarktpolitische Instrumente und Möglichkeiten nutzen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Unternehmen und Einrichtungen sein, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann Beschwerde zur Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
- Fördernde Mitglieder: Diese unterstützen den Verein durch einen jährlichen Finanzbeitrag. Sie können uneingeschränkt am Vereinsleben teilnehmen und wirken bei Beschlüssen beratend mit, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder: Personen, die sich besondere Verdienste um die Vereinsziele erworben haben, können ernannt werden. Ein schriftlicher Vorschlag von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern ist an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte: Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht und können in Vereinsfunktionen und Ehrenämter gewählt werden.
- Pflichten: Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinsarbeit (insbesondere durch Teilnahme an Versammlungen und eigene Arbeitsleistung) zu fördern und die festgelegten Beiträge zu zahlen.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ehrenmitglieder können vom Beitrag befreit werden.
- Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
- Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 15. März fällig.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmeregelungen beschließen.
- Bei einem Beitragsrückstand von über einem Jahr ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 8 – Der Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- In Verträgen, die der Vorstand im Namen des Vereins abschließt, ist festzulegen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
- Der Vorstand ist zur jährlichen Rechnungslegung und Haushaltsplanung verpflichtet. Die Prüfung erfolgt vorab durch zwei gewählte Kassenprüfer (Amtszeit zwei Jahre), die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
§ 9 – Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie wird mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich (unter Angabe der Tagesordnung) einberufen.
- Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern oder die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
§ 10 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Wochen zu erklären.
- Eine Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung länger als ein Jahr mit Beiträgen im Rückstand ist.
- Ein Ausschluss erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 11 – Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Breydin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Breydin, den 30.11.2006 (Beschlossen und unterzeichnet durch die Gründungsversammlung)